Marktgemeinde Kraubath an der Mur

Wichtige Hinweise für Hundehalter

Marktgemeinde


Geschätzte Hundehalter!

In letzter Zeit sind vermehrt Meldungen bei der Marktgemeinde eingegangen, dass manche Hunde nicht an der Leine geführt werden und deshalb bei anderen Menschen Verunsicherung und Beängstigung auslösen.

Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz schreibt vor:

  • Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Tieren haben diese in einer Weise zu beaufsichtigen oder zu verwahren, dass dritte Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden.
  • Die Halterinnen/Halter oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden haben dafür zu sorgen, dass öffentlich zugängliche, insbesondere städtische Bereiche, die stark frequentiert werden, wie z. B. Geh- oder Spazierwege, Kinderspielplätze, Freizeitanlagen oder Wohnanlagen, nicht verunreinigt werden.
  • Hunde sind an öffentlich zugänglichen Orten, wie auf öffentlichen Straßen oder Plätzen, Gaststätten, Geschäftslokalen und dergleichen, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

 

Laut Steiermärkischem Hundeabgabegesetz 2013 hat eine Person, die einen über drei Monate alten Hund hält (Hundehalterin/Hundehalter), dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen vier Wochen zu melden.

Bitte kommen Sie Ihren Verpflichtungen als Hundehalter nach!

Sicherheit und Sauberkeit sind uns wichtig!

Mit freundlichen Grüßen!

Der Bürgermeister: 

Erich Ofner